DGUV Vorschrift 3
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Prüfungen
Nach DGUV V3 §5 hat ein Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Maximale Prüffristen nach Tabelle 1A "Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel" DGUV V3
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Maximale Prüffristen nach Tabelle 1B " Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel " DGUV V3